
Die folgenden Fragen und Antworten werden Ihnen bei Ihrer Suche und Entscheidung zur Seite stehen.
1. Welche Leistungen Übernimmt der Tarif ZG?
Mit dem Barmenia-Tarif ZG ist der Kunde auf der sicheren Seite: Er erhält zusammen mit den Vorleistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse immer 85 % der erstattungsfähigen Aufwendungen (das ist in der Regel der Rechnungsbetrag) - bei Zahnersatz, Implantaten und Inlays! Und das ohne irgendeine Höchstsummenbegrenzung!
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei Zahnersatz grundsätzlich einen Festzuschuss von 50 % der Regelversorgungsleistung (Gusseisenmodell). Wenn sich der Kunde mit regelmäßigen Vorsorgemaßnahmen einen höheren Zahnersatz- Festzuschuss (60 % oder 65 % der Regelversorgungsleistung) "erarbeitet" hat, kann er sich ruhig zurücklehnen. Denn dieser Bonus von 10 %-Punkten bzw. 15 %-Punkten, der über den 50 %igen Festzuschuss hinausgeht, wird nicht als Vorleistung der GKV abgezogen. Er bleibt dem Kunden also auf jeden Fall erhalten, so dass er sich dann über insgesamt mehr als 85 % Kostenerstattung freuen kann. Und: bei Regelversorgung und einem Bonus von 15 %-Punkten (also einem höchstmöglichen GKV-Festzuschuss von 65 %) kann sogar eine Kostenerstattung von insgesamt 100 % erreicht werden.
2. Bis zu welcher Höhe werden Zahnarzthonorare erstattet?
Bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. bei entsprechenden Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
3. Bis zu welcher Höhe werden Material- und Laborkosten erstattet?
Bis zu den ortsüblichen Preisen.
4. Werden die Kosten für Verblendungen erstattet?
Ja.
Allerdings sind Verblendungen im hinteren Seitenzahnbereich (für die Zähne 7 und 8) hiervon ausgenommen.
Für diese Verblendungen besteht keine medizinische Notwendigkeit; vielmehr stehen ästhetische Aspekte im Vordergrund.
5. Werden die Kosten für chirurgische Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahnersatz erstattet?
Ja.
Dies ist in der Regel bei der Implantatversorgung der Fall (z. B. knochenchirurgische Eingriffe).
6. Werden die Kosten von Onlays und Overlays erstattet?
Ja.
Onlays und Overlays werden nach den gleichen Prinzipien wie Inlays hergestellt, jedoch sind sie nicht rundherum von Zahnsubstanz umgeben; vielmehr ragt hier die Füllung an mindestens einer Stelle des Zahnes über eine der Zahn-Höckerspitzen hinaus. Von daher sind Onlays und Overlays wohl eher als Teilkronen anzusehen. Unabhängig von diesen Begriffsbestimmungen fallen die Kosten für ein Onlay oder ein Overlay aber unter die Leistungspflicht des Tarifs ZG, da dessen Leistungskatalog sowohl die Erstattung der Aufwendungen für Inlays als auch für Zahnersatz (= Teilkronen) vorsieht.
7. Werden die Kosten von Veneers (Verblendschalen) erstattet?
Ja.
Voraussetzung ist, dass das Veneer im Sinne einer Teilkrone medizinisch notwendig ist (z. B. als Reparatur zur Wiederherstellung abgebrochener Frontzähne).
8. Werden die Leistungen in den ersten Versicherungsjahren begrenzt (so genannte tarifliche Zahnstaffel)?
Nein.
9. Muss ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden?
Ja, wenn der voraussichtliche Rechnungsbetrag 1.000,00 EUR übersteigt, ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Dies ist keine dirigistische Maßnahme seitens des Versicherers, sondern dient der Sicherheit des Kunden:
Anhand des Heil- und Kostenplans kann eine Erstattungszusage gegeben und der voraussichtliche Erstattungsbetrag ermittelt werden.
10. Müssen Wartezeiten eingehalten werden?
Ja, die Wartezeit beträgt 8 Monate. Diese Wartezeit kann Aufgrund eines Zahnärztlichen Zeugnisses erlassen werden. Dieses Zeugnis (Formular) senden wir Ihnen bei Antragstellung gerne zu.
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